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Übersicht


Eingliederungszuschuss
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Bundesagentur für Arbeit Stand 21.09.2006

Was wird gefördert:
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.


Wer wird gefördert:
Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Dem Arbeitgeber können bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.
Für ältere, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.


Wie wird gefördert:
Die Leistungen sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.



Ansprechpartner:
Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

 


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Hilfen des Europäischen Sozialfonds (ESF) - Gründerseminarkosten -
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Richtlinie der Bundesanstalt für Arbeit, veröffentlicht in der Broschüre "Ihre berufliche Zukunft"- Heft 9, 2. Ausgabe 1999

Was wird gefördert:
Teilnahme am Gründerseminar:
- in der Regel nicht kürzer als 4 Wochen und nicht länger als 12 Wochen,
- ESF-Unterhaltsgeld für den Lebensunterhalt in Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosenentgeltes ,
- Schutz bei Krankheits- oder Pflegefall möglich,
- Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und ggf. Familienheimfahrten können erstattet werden.
Coaching:
Während der Zeit des Bezuges von Überbrückungsgeld und für Bezieher des Existenzgründerzuschusses kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Begleitung der selbstständigen Tätigkeit ("Coaching") gefördert werden.



Wer wird gefördert:
Arbeitslose, die beabsichtigen, eine selbstständige Existenz zu gründen und voraussichtlich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss erhalten.

Wie wird gefördert:
Über die Förderhöhe zu den einzelnen Leistungen informieren die Agenturen für Arbeit.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Ansprechpartner:
Die Agenturen für Arbeit

 


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Begleitende Hilfen für Existenzgründer
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-BA-Programm)
(vom 25. Juli 2006)

Was wird gefördert:
(1) Für die Sicherung einer Existenzgründung kann im ersten Jahr nach der Gründung die Teilnahme an Maßnahmen zur Begleitung einer selbständigen Tätigkeit gefördert werden, wenn an den Teilnehmer bei der Aufnahme dieser Tätigkeit ein Überbrückungsgeld, ein Existenzgründungszuschuss oder ein Gründungszuschuss nach dem SGB III erbracht wird.
(2) Für Teilnehmer an Maßnahmen nach Absatz 1 können Lehrgangskosten, Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 2 und der §§ 80, 81 Abs. 1 Nr. 1 und 83 SGB III übernommen werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann Höchstbeträge für die Erstattungsfähigkeit der Kosten festlegen.
(3) Die Vorschriften des SGB III gelten für Leistungen nach Absatz 2 entsprechend, soweit die Besonderheiten dieser Richtlinien dem nicht entgegenstehen.

Coaching
2.
Das Coaching setzt ausschließlich nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein.
Hilfen, die das Gründungsgeschehen vorbereiten, können nicht gefördert werden, d.h. ausgeschlossen sind Beratungsleistungen zum Gründungsablauf (z.B. Erstellen des Businessplans, der Bankunterlagen, Rentabilitäts- und Finanzierungspläne) sowie das Aufzeigen allgemeiner Anforderungen, die von Existenzgründern auf dem Weg zum eigenen Betrieb bewältigt werden müssen.
Aufwendungen für Arbeiten, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit/ Aufgabenerledigung des Existenzgründers regelmäßig anfallen (z.B. Erstellung der lfd. Buchführung, des Jahresabschlusses), sind ebenso von einer Förderung ausgeschlossen.

Wer wird gefördert:
Existenzgründer

Wie wird gefördert:
nach Antragstellung

Ansprechpartner:
Agentur für Arbeit

 


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Gründungszuschuss ersetzt Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Hier nun der vom Bundesrat am 07.07.06 beschlossene Gesetzestext: § 57 Gründungszuschuss (SGB III)


Überbrückungsgeld: Das Überbrückungsgeld, das bis zum 31. Juli 06 und im Rahmen einer Übergangsregelung für Gründer mit weniger als 90 Tagen Restanspruch auf Arbeitslosengeld noch bis Ende Oktober 2006 beantragt werden kann.

Die erwähnte Übergangsregelung ist im Rahmen eines eigens eingefügten § 434o geregelt.



Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III - vom 24.03.1997 §§ 57-58 in der jeweils geltenden Fassung.

Was wird gefördert:
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,

2. bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,

3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.






Wer wird gefördert:
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.


Wie wird gefördert:
§ 58 Dauer und Höhe der Förderung (SGB III)

(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.


Die Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld ist ebenfalls im III. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. § 128 (1) wird wie folgt erweitert:
§ 128 - Minderung der Anspruchsdauer

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

(...)
9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.


Ansprechpartner:
Der Antrag auf Gründungszuschuss ist vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der Wohnsitzagentur für Arbeit zu stellen, welche die Antragsvordrucke registriert ausgibt.

 


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Existenzgründung mit Einstiegsgeld (ESG)
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
§16 Abs. 2 Nr. 5, § 29 SGB II
In einem internen Arbeitspapier der Bundesagentur für Arbeit ("Kompendium Aktive Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB II") das auf den Seiten des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zum Download bereitsteht wurden im September 2004 die Rahmenbedingungen für die Vergabe des Einstiegsgeldes skizziert:

Was wird gefördert:
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Wer wird gefördert:
Voraussetzungen:
- Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
- Arbeitslosigkeit
- Bezug von Arbeitslosengeld II
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Wie wird gefördert:
Förderkonditionen:
- Maximale Förderungsdauer 24 Monate soweit eine Erwerbstätigkeit besteht
- Leistung wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt
- Die sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit soll mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen; die selbstständige Erwerbstätigkeit soll hauptberuflichen Charakter haben.
- Bei der Bemessung der Höhe der Leistung sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit, Vermittlungshemmnisse sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Grundsätzlich beträgt der Fördersatz 50 Prozent der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II und erhöht sich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft prinzipiell um 10 Prozent der Regelleistung. Weist der erwerbsfähige Hilfebedürftige gravierende Vermittlungshemmnisse auf, kann der Fördersatz erhöht werden. Der Zuschuss soll insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht übersteigen.

Hinweise/Besonderheiten:
Bezüglich Förderhöhe und -dauer kann die örtliche Arbeitsgemeinschaft bzw. die optierende Kommune ermessenslenkende Weisungen erarbeiten. Es wird empfohlen zur Frage der Förderdauer und der Zuschussdegression Regelungen zu treffen. Die Förderdauer soll dem Schwierigkeitsgrad des Einzelfalles angemessen Rechnung tragen. Bei der Förderung von über 12 Monate Dauer wird eine Zuschussdegression empfohlen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Marktfähigkeit der geförderten Bewerber mit zunehmender Dauer der Erwerbstätigkeit steigt.

Businessplan notwendig:
Wie beim Gündungszuschuss muss der Gründer einen Businessplan erstellen und bei der Arbeitsagentur vorlegen.

Ansprechpartner:
Agentur für Arbeit

 


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Teilnahme von Unternehmen an Messen und Ausstellungen
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Richtlinie zur Förderung der Teilnahme von Unternehmen an Messen und Ausstellungen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Vom 10.September 2007 - V 420 - 633- 03-

Was wird gefördert:
Maximal 3 Beteiligungen an Messen und Ausstellungen - ausschließlich außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern - pro Unternehmen im Kalenderjahr.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Standmiete.

Wer wird gefördert:
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die
weniger als 250 Personen beschäftigen und
entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft
(siehe Definition der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (Abl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001) in Verbindung mit der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003).

Wie wird gefördert:
Mit dem Vorhaben kann erst begonnen werden, nachdem die Bewilligungsbehörde den Antragseingang schriftlich bestätigt hat. Der formgebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens einzureichen beim


Landesförderinstitut
Mecklenburg-Vorpommern

PF 16 02 55, 19092 Schwerin
(Postanschrift)

Werkstraße 213, 19061 Schwerin
(Besucheradresse)


(Stand: Oktober 2007 - ohne Anspruch auf Vollständigkeit.)


Ansprechpartner:
Erstberatung:

Frau Chiari (03 85) 63 63-12 82
Frau Abels (03 85) 63 63-14 79

Weiterführende Beratung:

Frau Schommartz (03 85) 63 63-14 64
Frau Seifert (03 85) 63 63-14 63


 


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Gründerstipendium
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Förderung von Unternehmensgründungen durch Hochschulabsolventen durch Beihilfen zum Lebensunterhalt (Gründerstipendium)


Was wird gefördert:
" Zuschuss zum Lebensunterhalt für höchstens 18 Monate in Abhängigkeit von der Graduierung der Gründer:
o Absolventen mit mindestens einem Hochschulabschluss erhalten 1000 Euro pro Monat und
o promovierte Gründer erhalten 1200 Euro pro Monat.
" Kinderzuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder des Gründers in Höhe von 100 Euro pro Kind und Monat.

Wer wird gefördert:
" Hochschulabsolventen oder wissenschaftliche Mitarbeiter, die sich mit der Gründung eines neuen Unternehmens selbstständig machen wollen oder innerhalb des letzten Jahres selbstständig gemacht haben. Der Hochschulabschluss bzw. das letzte versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung darf nicht länger als 3 Jahre zurück-liegen.

Wie wird gefördert:
Unter welchen Voraussetzungen wird im Wesentlichen gefördert?
" Hauptwohnsitz des Gründers und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern
" Hauptgeschäftsgrundlage mit mindestens einem der nachfolgend genannten Punkte:
o eine technische Produkt- oder Prozessinnovation, die im eigenen Unternehmen umgesetzt werden soll oder
o neuartige technologiebasierte Dienstleistungen mit Alleinstellungsmerkmalen
" wesentliche Mitwirkung des Gründers als Kompetenzträger an der Erarbeitung des Produkts/der Dienstleistung
" nachhaltigen wirtschaftliche Vollexistenz
" Nachweis des Innovationscharakters des Produktes oder der Leistung durch eine fachliche Stellungnahme einer Hochschule oder Forschungseinrichtung
" kein Insolvenzverfahren beantragt, bzw. eröffnet und keine eidesstattliche Versicherung abgegeben
" Unternehmensgründung muss innerhalb von 12 Monaten vollzogen sein
" Betriebsübernahmen werden wie Neugründungen behandelt
" Antragstellung bis zu einem Jahr nach der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit möglich
" Berufsausübung nicht in traditionell freien Berufsfeldern

Wie ist das Antragsverfahren?
Formgebundene Einreichung einer Projektidee an die
Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Postfach 11 11 17
19011 Schwerin

Die Entscheidung über die Möglichkeit der Antragstellung erfolgt nach dem positiven Votum einer Jury über die Projektidee und das Unternehmenskonzept.

Dem Antrag sind bei Neugründungen folgende Unterlagen beizufügen:

" der berufliche Werdegang, aus dem die fachliche und kaufmännische Eignung des Antragstellers bezogen auf die Unternehmensgründung hervorgeht
" Nachweise über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und gegebenenfalls die Promotion
" Unternehmenskonzept, mit Vorhabensbeschreibung, Investitions-, Ertrags- und Umsatzplan, sowie dem Liquiditäts- sowie Finanzierungsplan
" fachliche Stellungnahme einer Hochschule oder Forschungseinrichtung zum Innovationscharakter des Produktes oder der Leistung
" Kopie des Personalausweises oder Bestätigung des Einwohnermeldeamtes
" Gegebenenfalls erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen
" eine Erklärung über bereits gestellte Anträge auf weitere Zuwendungen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes sowie
" die De-minimis-Erklärung

Bei bereits gegründeten Unternehmen sind des Weiteren
" die Gewerbeanmeldung
" eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
beizufügen.


Ansprechpartner:
Herr Norbert Bürk (0385) 55775  43
Frau Elke Wiese-Wahls (0385) 55775  44

Weitere Informationen unter: www.gsa-schwerin.de

(Stand 27.06.2008)


 


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Qualifizierung von Existenzgründern durch Bildungsschecks
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus vom 30. April 2008- V 330-1-

Was wird gefördert:
Teilnahme von Bildungsscheckinhabern an Maßnahmen der Qualifizierung sowie die Beratung und Begleitung für Existenzgründer.
Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören:
" ein Grundkurs mit 48 Stunden, u. a. zu den folgenden Themen:
- allgemeine Grundlagen - Markterschließung
- Risikominimierung - notwendige Verträge
- Überblick über Steuern und Abgaben - Einführung in das Rechnungswesen
- Finanzierung und öffentliche Mittel - Vorbereitung auf Kreditgespräche
- Unternehmensentwicklung - Unternehmerpersönlichkeit
- Aufbau und Grundlagen des Gründungskonzeptes
" max. 5 Spezialkurse für je 8 Unterrichtsstunden, in denen weitergehende Einzelthemen behandelt werden (s. u.),
" eine individuelle Beratung und Begleitung (max. 2 Tagewerke, bei innovativen Gründungen max. 4 Tagewerke), wenn durch den Existenzgründer der Entwurf des Unternehmenskonzeptes vorgelegt wird und die Zielrichtung durch einen Berater definierbar ist.

Wer wird gefördert:
Natürliche Personen, die beabsichtigen, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
" Der Existenzgründer muss durchgehend an den Kursen und an der Beratung teilnehmen.
" Antragstellende Personen haben ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern,
" die zukünftige Betriebsstätte muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden.
" Grund- und Spezialkurse müssen bei staatlich anerkannten Bildungsdienstleistern durchgeführt werden.
" Schecks für die Beratung und Begleitung können ausschließlich bei Beratern, die bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gelistet sind, zur Begleichung der Rechnung eingereicht werden.


Wie wird gefördert:
Die Zuschüsse werden in Form von Bildungsschecks in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die verbindlichen Förderhöchstgrenzen sind wie folgt festgelegt:

Nr. - Bezeichnung des Bildungsschecks (max. Zuschuss in EUR / Eigenanteil in EUR)

01 Grundkurs (312,00 / 78,00

Spezialkurse (max. 5 Stück)

02 Verkauf und Vertrieb (52,00 / 13,00)
03 Gesellschafts- und Firmenrecht (52,00 / 13,00)
04 Gründungsplanung (52,00 / 13,00)
05 EDV im Unternehmen (52,00 / 13,00)
06 Marketing/Nutzung neuer Medien (52,00 / 13,00)
07 Büro-/Arbeitsorganisation (52,00 / 13,00)
08 Rechnungswesen/EDV (52,00 / 13,00)
09 Controlling (52,00 / 13,00)
10 Steuern und Abgaben (52,00 / 13,00)
11 Versicherungen und Absicherung (52,00 / 13,00)
12 Umgang mit Beratern und Banken (52,00 / 13,00)
13 Vertragsrecht (52,00 / 13,00)
14 Arbeitsrecht (52,00 / 13,00)
15 Individuell zu vereinbaren (52,00 / 13,00)

16 Begleitung und Beratung (400,00/Tag / 100,00/Tag)
17 Beratung technologieorientierter Gründungen (400,00/Tag / 100,00/Tag)

" Der Eigenanteil darf nicht durch öffentliche Förderung bezuschusst werden.
" Ein Rechtsanspruch auf die Ausreichung von Bildungsschecks besteht nicht.

Wie ist das Antragsverfahren?
Die Antragstellung, Bescheiderstellung und die Ausgabe der Bildungsschecks erfolgt im Rahmen eines Beratungsgespräches, in dem ein Bildungsbedarf zu begründen ist, bei den Industrie- und Handelskammern sowie bei den Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern.

Wer bietet die Qualifizierungsmaßnahmen an?
Informationen zu aktuellen Weiterbildungsangeboten finden Sie für Ihre Region unter:
www.weiterbildung-mv.de
www.gruender-mv.de


Ansprechpartner:
Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg:
Ute Frasa 0395 5597-303
Tino Zimmermann 0395 5597-302

Industrie- und Handelskammer zu Rostock:
Peter Volkmann 0381 338-201
Fred Schneider 0381 338-201

Industrie- und Handelskammer zu Schwerin:
Tom Awolin 0385 5103-133
Frank Witt 0385 5103-134
Angret Mans 0385 5103-123
Hartmut Quilitz 0385 5103-142

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern:
Christiane Schumacher 0381 4549-160
Ute Bölkow 0381 4549-163
Christian Schiffner 0395 5593-131
Regina Galitz 0395 5593-132
Michael Wiese 0395 5593-135

Handwerkskammer Schwerin:
Norbert Burmeister 0385) 7417-154
Wilfried Dobbertin 0385) 7417-154
Birk Palitzsch 0385) 7417-154







 


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Darlehen für Investitionen in allgemeine Modernisierungs- und Optimierungsmaßnahmen von Gastronomiebetrieben
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
vom 2. August 2007 -V 330-

Was wird gefördert:
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören:

* bauliche Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit stehen, einschließlich Planungsaufwendungen,
* Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb des Gewerbeunternehmens dauerhaft dienen.

Ausgeschlossene Aufwendungen sind:

* Eigenleistungen; unspezifizierte Warenrechnungen und Lohnkosten Dritter,
* Anschaffungskosten für motorisierte Transportmittel, Kleidung, Verzehrgüter (Nahrungs- und Ge-nussmittel) und sonstige gastronomietypische Verbrauchsgüter oder Gebrauchsgegenstände mit regelmäßig geringer Lebensdauer, wie Trinkgläser und Gedecke.

Wer wird gefördert:
* Betreiber von Gaststätten mit herkömmlicher Bedienung, sofern Sie der Größenklasse der Kleinstunternehmen angehören.
* Kleinstunternehmen sind nach der Empfehlung der EU-Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (ABl. EU L 124/36 vom 20.05.2003) solche, die weniger als 10 Personen auf Vollzeitbasis beschäftigen und einen Jahresumsatz bzw. einen Jahresbilanzsumme von 2 Mio. EUR nicht überschreiten.

Wie wird gefördert:
* Betriebsstätte muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden,
* Einreichung eines plausiblen Geschäftskonzeptes einschl. eines Investitions- und Finanzierungsplanes, sowie ein Rentabilitäts- und Liquiditätsplan und der letzte Jahresabschluss
* mit der Modernisierungsmaßnahme müssen die nachhaltige Vollexistenz und der Kapitaldienst des Darlehens gewährleistet sein,
* die Gesamtfinanzierung ist nachzuweisen,
* Sicherheiten: vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses.

* Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines Darlehens für Investitionen in Höhe von bis zu 15.000 EUR, mindestens 2.000 EUR.
* Zinssatz: ab 5,0 % bis max. 6,0 %
* Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht.

Ansprechpartner:
Der formgebundene vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn der Investition (Eingangsdatum) einzureichen beim

Landesförderinstitut
Mecklenburg-Vorpommern

PF 16 02 55, 19092 Schwerin
(Postanschrift)

Werkstraße 213, 19061 Schwerin
(Besucheradresse)

(Stand: Juli 2007 - ohne Anspruch auf Vollständigkeit.)

Ansprechpartner

Erstberatung:

Frau Chiari (03 85) 63 63-12 82
Frau Abels (03 85) 63 63-14 79

Weiterführende Beratung:

Frau Brüsehaber (03 85) 63 63-13 29
Frau Dempzin (03 85) 63 63-14 03

 


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Kleindarlehensprogramm für KMU
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Vom 2. Mai 2008

Was wird gefördert:
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören:
" die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der im Anlagevermögen aktivierten und überwiegend eigenbetrieblich genutzten Investitionen (auch gebrauchte Wirtschaftsgüter),
" Anzahlungen für geleaste Wirtschaftsgüter,
" Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Übernahme einer Betriebsstätte,
" das erste Warenlager, Sortimentserweiterungen sowie Erweiterungen oder Umstellungen des Produkt- und/oder Dienstleistungsangebotes,
" Mittel für Auftragsvorfinanzierung sowie sonstige Betriebsmittel.

Wer wird gefördert:
" Existenzgründer und Existenzgründerinnen sowie
" kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, die die gültige EU-Definition für KMU erfüllen, aus den Bereichen Handel, Handwerk, Dienstleistungen einschließlich Fremdenverkehr, der Freien Berufe und des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes.

Wie wird gefördert:
" Existenzgründer müssen bereits bei Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben,
" die Betriebsstätte muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden,
" die Gründung erfolgt in Form einer vollerwerbswirtschaftlichen Existenz,
" die Kapitaldienstfähigkeit des Antragstellers muss durch geeignete Unterlagen (Jahresabschlüsse, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse, Liquiditätsplan, Umsatz- und Ertragsvorschau usw.) belegt werden
" Existenzgründer müssen branchenspezifisch und kaufmännisch-unternehmerisch geeignet und qualifiziert sein und ein tragfähiges Unternehmenskonzept vorlegen,
" die Gesamtfinanzierung ist nachzuweisen, auch unter Berücksichtigung der nicht zuwendungsfähigen MwSt
" Einsatz von vorhandenen Eigenmitteln in angemessenem Umfang
" Sicherheiten: Dingliche Kreditsicherheiten, soweit nicht in ausreichendem Maße vorhanden, vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses des Darlehensnehmers oder der Gesellschafter bei juristischen Personen.

Subsidiaritätsprinzip
" Fördermittel des Landes, des Bundes oder der EU sind vorrangig vor dem Kleindarlehensprogramm für KMU in Anspruch zu nehmen (z. B. Investitionszuschüsse, Darlehen der KfW-Mittelstandsbank).
" Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn eine Geschäftsbank nicht bereit ist, das Vorhaben in entsprechender Form und Umfang zu finanzieren (Nachweis).

" Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines Darlehens für Investitionen und/oder für Betriebsmittel in Höhe von bis zu 200.000 EUR, bei Unternehmen im Bereich Straßenverkehrssektor bis zu 100.000,00 EUR
" mindestens 20.000 EUR je Fördervorhaben.
" Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht.

Ansprechpartner:
Der formgebundene vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn der Investition (Eingangsdatum) einzureichen beim

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
PF 16 02 55, 19092 Schwerin (Postanschrift)
Werkstraße 213, 19061 Schwerin (Besucheradresse)


Erstberatung:
Frau Chiari (03 85) 63 63 -12 82
Frau Abels (03 85) 63 63 -14 79

Weiterführende Beratung:
Frau Pfeiffer (03 85) 63 63 - 14 08
Frau Krohn (03 85) 63 63 - 14 65
Frau Dempzin (03 85) 63 63 - 14 03

 


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Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in
Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Vom 06. November 2007  V 330


Was wird gefördert:
Gefördert werden Leistungen externer Berater, die sich auf nachstehende Beratungsinhalte beziehen:
Behebung unternehmerischer Managementdefizite,
Unternehmensnachfolge,
Vorbereitung der Einführung von Produkten und Dienstleistungen auf überregionalen, insbesondere ausländischen Märkten
Eingeschlossen sind Beratungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Nicht gefördert werden Beratungen:
im Vorgründungsbereich,
zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatungen,
die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software oder überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
die mit anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot).

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die möglichen Zuschüsse im Rahmen des KfW-Gründercoachings des Bundes müssen vollständig ausgeschöpft sein.
Die Beratungsleistungen werden durch selbstständige Berater/Beratungsunternehmen mit erforderlicher Qualifikation und ausreichenden beruflichen Erfahrungen vorgenommen.
Der Zuschuss ist eine "De-minimis"-Beihilfe und kann nur dann gewährt werden, wenn innerhalb von 3 Steuerjahren nicht mehr als 200.000,- EUR (100.000,- EUR für Unternehmen des Straßentransportsektors) "De-minimis"-Beihilfen zugewendet wurden

Wer wird gefördert:
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem produzierenden Gewerbe, dem Handel, dem Handwerk, dem Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, dem Dienstleistungsgewerbe, dem Verkehrsgewerbe und der Freien Berufe.
Die Betriebsstätte muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden.

Wie wird gefördert:
Die Förderung erfolgt an Unternehmen als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Beratungsleistungen.
Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss wird ein Tagessatz von max. 500,- EUR (ohne MWSt.) berücksichtigt. Reisekosten und Auslagen sind in der Bemessungsgrundlage eingeschlossen.

Die Zuschusshöhe beträgt:
für Beratungen zur Beseitigung unternehmerischer Managementdefizite oder zur Unternehmensnachfolge: max. 5.000 EUR.
Für Beratungen zur Vorbereitung des Marktauftritts: max. 10.000 EUR.


Die Gewährung des Zuschusses erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Ansprechpartner:
Der formgebundene Antrag ist vor Beginn, d.h. vor Abschluss des Beratungsvertrages beim:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
PF 16 02 55, 19092 Schwerin (Postanschrift)
Werkstraße 213, 19061 Schwerin (Besucheradresse)
einzureichen (Eingangsstempel).
Nach Antragstellung kann auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.

(Stand: November 2007 - ohne Anspruch auf Vollständigkeit.)



 


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MIKRO-DARLEHEN des Landes M-V für ExistenzgründerInnen (max. 10.000 EUR)
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Richtlinie zur Förderung von Existenzgründerinnen und Existenzgründern durch Gewährung von Mikro-Darlehen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung
Vom 4. April 2006 -VIII 530-1 -

Was wird gefördert:
Abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des Einkommensteuergesetzes, die in direktem Zusammenhang mit der Existenzgründung stehen.

Wer wird gefördert:
Existenzgründer und Existenzgründerinnnen

Von der Förderung ausgeschlossene Branchen, Berufe und Tätigkeitsfelder: siehe Richtlinien zur Gewährung von Mikrodarlehen, Ziffer 4.2.


Wie wird gefördert:
Voraussetzungen:
- Antragstellende Personen haben ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern,
- die zukünftige Betriebsstätte muß sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden,
- die antragstellende Person oder der/die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften müssen im Hinblick auf die Fachkunde und Unternehmensführung geeignet sein,
- Vorlage eines aussagefähigen, überzeugenden Unternehmenskonzeptes, aus dem die Finanzierungslücke des beantragten Darlehens hervorgeht,
- bei der Existenzgründung handelt es sich um eine Vollexistenz

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines verzinslichen, rückzahlbaren Darlehens in Höhe von bis zu 10.000 EUR je Unternehmensgründung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
Der formgebundene vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn der Unternehmensgründung - vor Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit- (Eingangsdatum) einzureichen bei der
Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA) Schulstraße 1-3, 19055 Schwerin, www.gsa-schwerin.de

Ansprechpartner:
Bitte wenden Sie sich an die Existenzgründer-Hotline des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter Tel. 0180- 123 4 123.
Hier werden Ihnen die regionalen Beratungseinrichtungen genannt, zu denen auch das Büro für Existenzgründungen www.buerex.de gehört.

 


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Unternehmerkredit (Bankkredit für Investitionen)
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Veröffentlichungen der KfW-Mittelstandsbank vom März 2004
Auszüge entnommen:
http://www.kfw-mittelstandsbank.de/

Was wird gefördert:
Alle Investitionen in Deutschland, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen
wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z. B.
- Grundstücke und Gebäude,
- Baumaßnahmen,
- Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen,
- Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren-oder Ersatzteillagers,
- die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Erwerb einer tätigen Beteiligung.


Wer wird gefördert:
- Existenzgründer im Bereich der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe, die über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit verfügen und für die diese Existenz die Haupterwerbsgrundlage darstellt.
- Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten.
- In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe,
Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe),die sich mehrheitlich in
Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz 500 Mio EUR nicht überschreitet

Wie wird gefördert:
- Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt.
- Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
- Die durchleitende Bank kann den Nominalzinssatz in Abhängigkeit von ihrer Einschätzung bezüglich der Bonität bzw. den Sicherheiten des Antragstellers um bis zu 0,50 % p. a. erhöhen.
Dies ist dem Antragsteller sowie der KfW zu begründen und gegenüber der KfW bei Antragstellung im Feld .Gesamtmarge.zu dokumentieren.
- Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit und bei endfälligen Krediten ist der Zinssatz fest für
die gesamte Kreditlaufzeit.
- Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit kann der Zinssatz für 10 Jahre oder die gesamte Laufzeit festgeschrieben werden.
- Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für die Förderprogramme zu entnehmen,die unter der Fax-Nr. (069) 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw-mittelstandsbank.de abgerufen werden kann.
- Auszahlung: 96 %
- Bereitstellungsprovision: 0,25 % p. M., beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat
nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen halbjährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase möglich.

Ansprechpartner:
Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten/Hausbanken zu stellen.

 


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Unternehmerkapital (Finanzierung bis zu 75 % der Investitionssumme)
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Veröffentlichungen der KfW -Mittelstandsbank vom März 2004
Auszüge entnommen aus:
http://www.kfw-mittelstandsbank.de/

Was wird gefördert:
Mit der Produktfamilie Unternehmerkapital bietet die KfW für Gründer, Freiberufler und Mittelständler Nachrangfinanzierungen an. Die Produktfamilie besteht aus drei Bausteinen, dem
- ERP-Kapital für Gründung
für Existenzgründer und junge Unternehmen bis 2 Jahre nach Geschäftsaufnahme,
- ERP-Kapital für Wachstum
für junge Unternehmen, deren Geschäftsaufnahme mehr als 2 aber höchstens 5 Jahre zurückliegt, und
- Kapital für Arbeit und Investitionen
für etablierte Unternehmen, die bereits seit mehr als 5 Jahren am Markt tätig sind.

Wer wird gefördert:
Natürliche Personen bzw. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen und dies gegenüber der Hausbank nachweisen (siehe separates Merkblatt zur KMU-Definition der EU).

Wie wird gefördert:
- Finanzierung bis zu 75% der Investitionssumme in den neuen Ländern
- Laufzeiten: 15 Jahre neue Länder und Berlin, bei Kapital für Arbeit und Investitionen 10 Jahre
- davon tilgungsfrei: bis 7 Jahre neue Länder und Berlin
- Auszahlung: 100% bei ERP-Kapital für Wachstum und 96 % bei ERP-Kapital für Gründung
- Sicherheiten: keine (nur persönliche Haftung)

Ansprechpartner:
Alle Banken

 


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KfW-StartGeld (Kreditbetrag maximal 50.000 EUR) gültig ab 01.01.2008
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Veröffentlichung der KfW-Mittelstandsbank vom 26. September 2007

Was wird gefördert:
Alle Formen der Existenzgründung, also Errichtung und Übernahme eines Unternehmens sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung können mit KfW-StartGeld unterstützt werden, sofern das Vorhaben einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lässt.
" Nebenerwerb, der mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist.
" Festigungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Mitfinanziert werden z. B.:
" Grundstücke. Gebäude und Baunebenkosten
" Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen,
" Betriebs- und Geschäftsausstattung
" Erstausstattung und betriebsnotwendige langfristige Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers
" Betriebsmittel (inkl. Wiederauffüllung des Warenlagers) bis max. insgesamt 20.000 EUR
Die Umschuldung oder Nachfinanzierung bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben ist nicht möglich.

Wer wird gefördert:
Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz gründen mit Hauptwohnsitz in Inland
Freiberufliche Tätige und kleine Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft, die weniger als drei Jahre bestehen bzw. am Markt tätig sind.
Wer wird nicht gefördert?
Unternehmen in Schwierigkeiten, Sanierungsfälle

Wie wird gefördert:
Finanzierungsanteil und Höchstbetrag

bis zu 100 % des Gesamtfremdfinanzierungsbedarfs, max. 50.000 EUR
Der Investitionsbetrag kann über 50.000 EUR liegen, wenn der übersteigende Betrag mit eigenen Mitteln finanziert wird.

Sicherheiten
Die KfW macht keine Vorgaben hinsichtlich der Besicherung. Ob und in welchem Umfang Sicherheiten bestellt werden, ist zwischen Antragsteller und Hausbank zu vereinbaren.

Haftungsfreistellung für die Bank
Die KfW Mittelstandsbank gewährt der Hausbank eine Haftungsfreistellung in Höhe von 80 %. Das KfW-StartGeld wird hierbei durch eine Garantie aus Mitteln des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Europäischen Union unterstützt. Die Genehmigung steht noch aus.

Kombinationsmöglichkeiten
Die Kombination des im Programm KfW-StartGeld geförderten Vorhabens mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist für den Antragsteller nicht möglich.


Ansprechpartner:
Hausbanken

 


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Gründercoaching Deutschland
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF)
Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen.

Um Existenzgründerinnen und Existenzgründern (im Folgenden Existenzgründer genannt) die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu ermöglichen und den Bestand von Existenzgründungen zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten der Coachingmaßnahme aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden.

Der Inhalt des KfW Merkblattes Gründercoaching Deutschland steht unter dem Vorbehalt der Förderbedingungen des ESF und der Wirksamkeit der Richtlinie des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der "De-minimis"- Verordnung. Diese verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Existenzgründer enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" auf Seite 2 (Formular-Nr. 140 611).


Was wird gefördert:
Was ist von der Förderung ausgeschlossen?
Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachingmaßnahmen:


im Vorgründungsbereich;

die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben;

die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben;

die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;

die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden;
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Beratungen in bestimmten Branchen nicht förderfähig. Siehe dazu Seite 2 "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen".

Darüber hinaus sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Siehe dazu Merkblatt der KfW (Formular-Nr. 142 251)
Ein gefördertes Gründercoaching setzt immer eine Coachingempfehlung des Regionalpartners und eine Coachingzusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch.


Wer wird gefördert:
Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Existenzgründern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und von Angehörigen Freier Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist. Die Gründung bzw. Übernahme (Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc.) muss erfolgt sein und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Die zu beratenden Existenzgründer müssen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Existenzgründung muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein. Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Unternehmensstandort.


Wie wird gefördert:
Wie läuft das Gründercoaching Deutschland ab?
Als antragannehmende Stelle fungieren von der KfW akkreditierte Regionalpartner.
(Eine aktuelle Übersicht der Regionalpartner ist unter www.gruender-coaching-deutschland.de einsehbar.)


Vor Antragstellung ist mit dem Regionalpartner ein persönliches Kontaktgespräch zu führen bzw. das Vorhaben im Rahmen eines Gründersprechtages vorzustellen. Sofern die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben sind, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beraterhonorars.

Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Coachingmaßnahme sind vor Abschluss eines Coachingvertrages über den Regionalpartner an die KfW zu richten. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners über die Gewährung des Zuschusses. Mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden. Mit dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses sind die Anlagen "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers (Formularnummer 140 981), Unternehmererklärung (Formularnummer 140 551) und Teilnehmer-/Unternehmensstammblatt einzureichen.

Nach Zugang der Zusage obliegt dem Existenzgründer die Auswahl des Gründercoach aus der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de). Der ausgewählte Gründercoach muss in der KfW-Beraterbörse gelistet und für das Gründercoaching Deutschland frei geschaltet sein. Der Existenzgründer schließt mit dem ausgewählten Gründercoach einen schriftlichen Coachingvertrag ab, indem Coachinginhalte, die Höhe des Tageshonorars und der Coachingzeitraum geregelt sind. Eine Bezuschussung setzt voraus, dass der Vertrag nicht vor Erteilung der Zusage durch die KfW geschlossen wurde und dem Regionalpartner innerhalb von 8 Wochen (Posteingang) nach Erteilung der Zusage (Ausstellungsdatum) im Original vorliegt.
Der Coachingvertrag wird von der KfW hinsichtlich der Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft. Der Existenzgründer erhält eine schriftliche Information zum Prüfergebnis.

Der Coachingzeitraum beträgt maximal 12 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW. Die Zusage gilt mit dem Datum der Ausstellung als erteilt.

Inhalt des Coaching sowie dessen wesentliche Ergebnisse sind durch den Gründercoach in einem schriftlichen Coachingbericht wiederzugeben.

Nach Beendigung des Gründercoaching reicht der Existenzgründer die Gesamtrechnung des Gründercoach, den Coachingbericht sowie den Kontoauszug als Zahlungsbeleg für den geleisteten Eigenanteil bei dem Regionalpartner ein. Diese Unterlagen müssen dem Regionalpartner mit Ablauf des Coachingzeitraums vollständig im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen, andernfalls ist die Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht mehr gegeben.

Die KfW veranlasst die Auszahlung des Zuschusses.
In welcher Höhe wird das Gründercoaching Deutschland finanziert?
Existenzgründer erhalten im Geltungsbereich der neuen Bundesländer einen Zuschuss in Höhe von 75 %, im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro.

Gründer mit Sitz in " Phasing out " Regionen (Südwest-Brandenburg, Regierungsbezirke Lüneburg, Leipzig, Halle) erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 Euro nicht überschreiten.

Der Eigenmittelanteil, die Mehrwertsteuer des Rechnungsbetrages sowie die Fahrtkosten in Höhe der gesetzlich anfallenden Kilometerpauschale für Dienstreisen sind durch den Existenzgründer selbst zu finanzieren.
Die Mehrwertsteuer ist nur dann förderfähig, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch den Antrag stellenden Existenzgründer vorliegt. Der Existenzgründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.

Existenzgründer, die bereits Fördermittel aus den Vorgängerprodukten ESF-BA-Coaching des BMAS oder dem KfW-Gründercoaching in Anspruch genommen haben, können nur gefördert werden, soweit die Coachingleistungen im Rahmen des Gründercoaching Deutschland und die bereits erfolgten Coachingleistungen zusammen die Bemessungsgrundlage in Höhe von 6.000 Euro nicht überschreiten.

Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich?
Der Existenzgründer bestätigt für das Gründercoaching Deutschland keine andere Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu beantragen. Weiterhin wird bestätigt, dass die finanzielle Eigenleistung nicht aus öffentlichen ESF geförderten Mitteln anderer Maßnahmen stammt.

Nimmt ein Existenzgründer verschiedene Fördermöglichkeiten in Anspruch, dann müssen sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen unterscheiden. Das heißt, der Existenzgründer erklärt, nicht an anderen Maßnahmen, die gleiche Inhalte bzw. Elemente wie das Gründercoaching Deutschland haben, teilzunehmen (z. B. an anderen Coachingmaßnahmen).

Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken hat der Existenzgründer jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Landesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat er die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen.

Grundsätzlicher Hinweis
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.


Ansprechpartner:
Existenzgründer wenden sich an den für sie zuständigen Regionalpartner vor Ort oder an die Infoline der KfW- Mittelstandsbank.

 


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"Mikro 10" Kleinstkredit für Gründer und junge Kleinunternehmen (5.000 EUR bis 10.000 EUR)
Existenzgründung

Rechtsgrundlage:
Mitteilung der KfW vom 10.03.05 (e-Mail an Verbände, Kammern, Ministerien und andere Organisationen)

"Mikro 10" war als Pilotprojekt bis zum 31.12.2005 befristet. Es wird unverändert in 2006 als reguläre Programmvariante weitergeführt (Entnommen am 14.02.2006 aus: AUV / Info - Dienst W/1/06 vom 03.02.06).

Was wird gefördert:
"Mikro 10" dient dem Ziel, den Zugang zur Finanzierung für Gründer und junge Kleinunternehmen - für Vorhaben mit einem besonders geringen Investitionsbedarf - zu verbessern.


Wer wird gefördert:
Existenzgründer und junge Unternehmen können ab sofort (10.03.05) die Beantragung des "Mikro 10" über die Hausbanken beantragen.

Eine Kombination mit Mikrodarlehen und anderen Kreditprogrammen der KfW ist nicht möglich.

Wie wird gefördert:
Die Darlehenslaufzeit beträgt mindestens 2 und maximal 5 Jahre.

Mindestkreditbetrag: 5.000 EUR
Höchstkreditbetrag: 10.000 EUR Darlehenshöchstbetrag.
Das zu finanzierende Vorhaben kann mehr als 10.000 EUR betragen, wenn der übersteigende Betrag mit eigenen Mitteln finanziert wird.

Der Finanzierungsanteil beträgt
bis zu 100 % des Gesamtfinanzierungsbedarfs (Investitionen und Betriebsmittel).


Ansprechpartner:
Hausbanken

 


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